Frage 37033 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Für die Abgabe von zur Verwendung durch die breite Öffentlichkeit zugelassenen Biozid-Produkten bestimmter Produktarten ist die Sachkunde nach § 13 der Biozidrechts-Durchführungsverordnung erforderlich. Für welche Produktarten gilt dies?

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Richtige Antworten zu Frage 37033

  • A: Beschichtungsschutzmittel
  • C: Antifouling-Produkte
  • D: Produktart 18

Fundstelle: ChemBiozidDV §10 Abs. 2 Nr. 1; ChemBiozidDV §10 Abs. 1 Nr. 2 c); ChemBiozidDV §10 Abs. 1 Nr. 2 b)

Erklärung

Die Sachkunde nach § 13 der Biozidrechts-Durchführungsverordnung brauchst du bei Abgabe an die breite Öffentlichkeit für Beschichtungsschutzmittel, Antifouling-Produkte und Produktart 18. Produktart 1 gehört nicht zu dieser Liste.

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