Frage 37036 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Worüber muss ein Verkäufer einen Kunden unterrichten, wenn er Biozid-Produkte, die für die breite Öffentlichkeit zugelassen sind und dem Verbot der Selbstbedienung nach § 10 der Biozidrechts-Durchführungsverordnung unterliegen, abgibt?

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Richtige Antworten zu Frage 37036

  • A: über mögliche präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen sowie mögliche alternative Maßnahmen mit geringem Risiko
  • B: über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Biozid-Produkts gemäß der Gebrauchsanweisung, insbesondere über Verbote und Beschränkungen
  • C: über die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens
  • D: über die sachgerechte Lagerung und ordnungsgemäße Entsorgung

Fundstelle: ChemBiozidDV §11 Abs. 2 Nr. 2 a); ChemBiozidDV §11 Abs. 2 Nr. 2 b); ChemBiozidDV §11 Abs. 2 Nr. 2 d); ChemBiozidDV §11 Abs. 2 Nr. 2 e)

Erklärung

Du unterrichtest über alles Genannte: vorbeugende Maßnahmen und risikoarme Alternativen, die sachgerechte Anwendung laut Gebrauchsanweisung samt Verboten und Beschränkungen, Vorsichtsmaßnahmen auch bei Verschütten sowie Lagerung und Entsorgung.

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