Frage 37040 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Was ist zu beachten, wenn Biozid-Produkte abgeben werden, die der Produktart 14 zugeordnet und nur für die berufsmäßige Verwendung zugelassen sind?
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Richtige Antworten zu Frage 37040
- B: Die abgebende Person ist sachkundig gemäß § 13 ChemBiozidDV.
- C: Der Erwerber gehört zu der in der Zulassung genannten Verwenderkategorie.
- D: Der Erwerber ist der abgebenden Person bekannt oder muss bestätigen oder durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen, dass dieser die Biozid-Produkte in bestimmungsgemäßer und sachgerechter Weise verwenden will.
Fundstelle: ChemBiozidDV §11 Abs. 1; ChemBiozidDV §11 Abs. 2 Nr.1
Erklärung
Bei Produktart 14 nur für berufsmäßige Verwendung ist die Abgabe beschränkt. Die abgebende Person muss sachkundig nach § 13 sein, der Erwerber muss zur zugelassenen Verwenderkategorie gehören und bekannt sein oder seine bestimmungsgemäße Verwendung bestätigen oder nachweisen.
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