Frage 12080 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Wer darf mit den Gefahrenhinweisen H370 oder H372 gekennzeichnete Stoffe bzw. Gemische im Einzelhandel abgeben?

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Richtige Antworten zu Frage 12080

  • C: Personen, die die dazu erforderliche Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV besitzen
  • D: Personen, die nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden haben, die der Prüfung der Sachkunde nach § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV entspricht

Fundstelle: ChemVerbotsV § 8 Abs. 1 i.V.m. §14 Abs. 3 Nr. 1

Erklärung

Abgeben darf, wer die Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV besitzt oder nach früheren Vorschriften eine entsprechende Prüfung bestanden hat. Eine Ausbildung als Einzelhandelskaufmann oder die Stellung als Filialleiter reicht nicht.

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