Frage 15041 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Ökotoxikologische Untersuchungen für das Gefährlichkeitsmerkmal aquatische Toxizität sind nach der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] durchzuführen an
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Richtige Antworten zu Frage 15041
- A: Krebstieren.
- C: Fischen.
- D: Algen.
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1272/2008 Anh. I, Teil 4
Erklärung
Ökotoxikologische Untersuchungen für die aquatische Toxizität werden nach der CLP-Verordnung an Fischen, Krebstieren und Algen gemacht. Das sind typische Wasserorganismen. Fledermäuse leben nicht im Wasser und kommen dafür nicht in Frage.
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