Frage 25005 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Welche Aussage zu Tätigkeiten mit Gefahrstoffen trifft zu?
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Richtige Antworten zu Frage 25005
- A: Der Arbeitgeber hat sich zu vergewissern, ob es sich im Hinblick auf die vorgesehenen Tätigkeiten um Tätigkeiten mit Gefahrstoffen handelt oder dabei Gefahrstoffe entstehen.
- B: Der Arbeitgeber erhält die notwendigen Informationen aus der Kennzeichnung, dem Sicherheitsdatenblatt oder anderen mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Quellen.
- C: Der Arbeitgeber hat zu regeln, welche Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren zu treffen sind, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen entstehen können.
Fundstelle: GefStoffV § 6 (1, 2)
Erklärung
Der Arbeitgeber muss klären, ob Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vorliegen oder Gefahrstoffe entstehen. Infos holt er aus Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt und anderen zumutbaren Quellen. Er regelt auch die Abwehrmaßnahmen. Ein Recht zur Arbeitsverweigerung beim Ersatzstoff gibt es so nicht.
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