Frage 25011 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

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Richtige Antworten zu Frage 25011

  • A: Gefahrstoffe sind so aufzubewahren, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.
  • C: Akut toxische Gefahrstoffe, Kategorie 1, 2 und 3 dürfen Betriebsfremden nicht zugänglich sein, außer für die Verladung unter Aufsicht.

Fundstelle: GefStoffV § 8 (5); GefStoffV § 8 (7) und TRGS 510 Nr. 4.3 (5)

Erklärung

Gefahrstoffe müssen so aufbewahrt werden, dass sie weder Gesundheit noch Umwelt gefährden. Akut toxische Stoffe der Kategorien 1 bis 3 dürfen Betriebsfremden nicht zugänglich sein, außer zur Verladung unter Aufsicht. Neben Arznei-, Lebens- und Futtermitteln dürfen sie nicht lagern.

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