Frage 25008 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Welche Pflicht hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1?

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Richtige Antworten zu Frage 25008

  • B: Er muss die Gefahren nach Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Arbeitnehmer beurteilen und bei maßgeblichen Veränderungen oder aufgrund von Ergebnissen der arbeitsmedizinischen Vorsorge die Gefährdungsbeurteilung aktualisieren.
  • C: Er hat den Zutritt zu Arbeitsbereichen, in denen mit krebserzeugenden Stoffen umgegangen wird, nur den dort tätigen Arbeitnehmern zu gestatten.
  • D: Es sind alle Maßnahmen entsprechend „Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B“ durchzuführen.

Fundstelle: GefStoffV § 6 (1 und 8); GefStoffV § 10 (3); GefStoffV § 10

Erklärung

Der Arbeitgeber beurteilt Art, Ausmaß und Dauer der Exposition und aktualisiert die Gefährdungsbeurteilung bei Änderungen. Zutritt haben nur die dort Tätigen, und die besonderen Schutzmaßnahmen für Kategorie 1A und 1B gelten. Ersatzstoffe nur ohne Verfahrensänderung zu prüfen ist falsch.

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