Frage 25012 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Die Aufbewahrung und Lagerung von Gefahrstoffen muss so erfolgen, dass

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Richtige Antworten zu Frage 25012

  • A: die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährdet werden.
  • B: ein Missbrauch verhindert wird.
  • C: Lebensmittel, Futtermittel und Arzneimittel nicht in unmittelbarer Nähe gelagert werden.
  • D: Bei der Aufbewahrung zur Abgabe muss eine Kennzeichnung deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein.

Fundstelle: GefStoffV § 8 (5)

Erklärung

Gesundheit und Umwelt dürfen nicht gefährdet werden, Missbrauch muss verhindert werden, und Lebens-, Futter- und Arzneimittel dürfen nicht in unmittelbarer Nähe liegen. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe muss die Kennzeichnung deutlich sichtbar und lesbar sein.

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