Frage 25022 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Darf bei Tätigkeiten mit Stoffen, die akut oral toxisch sind, gegessen, getrunken, geraucht oder geschnupft werden?
Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuze alle richtigen an.
Du hast von Fragen richtig. Hier auf den Frageseiten merkt sich niemand, welche du falsch hattest. Der Trainer speichert deinen Stand und fragt die Fehler wieder ab, bis sie sitzen.
Oder gratis: die 10 Fragen, bei denen die meisten danebenliegen
Lösung anzeigen
Richtige Antwort zu Frage 25022
- A: Nein.
Fundstelle: GefStoffV § 8 (3)
Erklärung
Nein. Bei Tätigkeiten mit akut oral toxischen Stoffen darf weder gegessen noch getrunken, geraucht oder geschnupft werden. Auch alkoholfreie Getränke sind nicht erlaubt, und Rauchen ebenso wenig.
Weitere Fragen: Möglichkeiten der Gefahrenabwehr
- 25023Beim Umgang mit Farben, die organische Lösungsmittel enthalten,
- 25024Ergibt die Gefährdungsbeurteilung eine größere als nur „geringe Gefährdung“,
- 25025Welche Aussage ist richtig?
- 25026Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für alle Gefahrstoffe, mit denen seine Arbeitnehmer umgehen, durchzuführen. Welche Angabe muss die Gefährdungsbeurteilung u. a. enthalten?
- 25027Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen können verpflichtende Vorsorgeuntersuchungen nötig werden. Sie müssen durchgeführt werden
- 25028Der Sicherheitshinweis P243 empfiehlt, Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung zu treffen. Wie können Sie diesem Ratschlag nachkommen?