Frage 25027 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen können verpflichtende Vorsorgeuntersuchungen nötig werden. Sie müssen durchgeführt werden
Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuze alle richtigen an.
Du hast von Fragen richtig. Hier auf den Frageseiten merkt sich niemand, welche du falsch hattest. Der Trainer speichert deinen Stand und fragt die Fehler wieder ab, bis sie sitzen.
Oder gratis: die 10 Fragen, bei denen die meisten danebenliegen
Lösung anzeigen
Richtige Antworten zu Frage 25027
- B: bei Arbeiten mit den in der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) Anhang Teil 1(1) genannten Gefahrstoffen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird.
- C: bei Gefahr von Gesundheitsschäden durch Hautkontakt mit hautresorptiven Stoffen aus ArbMedVV Anhang Teil 1(1).
Fundstelle: ArbMedVV §§ 4 und 5
Erklärung
Pflichtvorsorge ist nötig bei Arbeiten mit den im Anhang Teil 1(1) der ArbMedVV genannten Gefahrstoffen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird. Auch bei Gefahr durch Hautkontakt mit hautresorptiven Stoffen daraus. Nicht bei jedem Arbeitnehmer vor Beschäftigungsbeginn.
Weitere Fragen: Möglichkeiten der Gefahrenabwehr
- 25028Der Sicherheitshinweis P243 empfiehlt, Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung zu treffen. Wie können Sie diesem Ratschlag nachkommen?
- 25029Sie nehmen Aufgaben des Arbeitgebers in einem Betrieb wahr, in dem mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird, die Sie von einem Hersteller oder Einführer beziehen. Welche der folgenden Maßnahmen sind von Ihnen durchzuführen?
- 25030Welche Angabe muss in dem umgangssprachlich als Gefahrstoffkataster bezeichneten „Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe“ mindestens enthalten sein?
- 25031Der Sicherheitshinweis P243 empfiehlt: „Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen zu treffen". Wie können Sie diesem Ratschlag nachkommen?
- 25001Welche Aufgabe hat ein Arbeitgeber, bevor er Arbeitnehmer mit Gefahrstoffen umgehen lässt?
- 25002Welche Ermittlungspflicht hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen?