Frage 26014 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Für welche der folgenden Stoffe / Stoffgruppen bestehen nach Anhang XVII der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] Verbote für das Inverkehrbringen?
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Richtige Antworten zu Frage 26014
- A: Arsenverbindungen
- C: Chrom (VI) haltiger Zement
- D: Benzol
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 19; VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 47; VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 5
Erklärung
Arsenverbindungen, Chrom(VI)-haltiger Zement und Benzol haben Verbote nach Anhang XVII. Kaliumpermanganat ist dort nicht erfasst. Zement kann also einen Grund zum Aufpassen liefern.
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