Frage 26016 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Für welche der folgenden Stoffe / Stoffgruppen bestehen nach Anhang XVII der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] Verbote für das Inverkehrbringen?
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Richtige Antworten zu Frage 26016
- A: Cadmium und seine Verbindungen
- C: Chrom (VI) haltiger Zement
- D: Azofarbstoffe
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 23; VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 47; VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 43 i. V. m. Anl. 8 zu Nr. 43
Erklärung
Cadmium und seine Verbindungen, Chrom(VI)-haltiger Zement und Azofarbstoffe sind nach Anhang XVII der REACH-Verordnung mit Verboten belegt. Kupfersulfat gehört in dieser Aufgabe nicht dazu.
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