Frage 26019 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Für welche der folgenden Stoffe / Stoffgruppen besteht nach Anhang XVII der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] ein Verbot für das Inverkehrbringen?
Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuze alle richtigen an.
Du hast von Fragen richtig. Hier auf den Frageseiten merkt sich niemand, welche du falsch hattest. Der Trainer speichert deinen Stand und fragt die Fehler wieder ab, bis sie sitzen.
Oder gratis: die 10 Fragen, bei denen die meisten danebenliegen
Lösung anzeigen
Richtige Antworten zu Frage 26019
- A: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
- C: Toluol
- D: 1,2,4-Trichlorbenzol
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 50; VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 48; VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 49
Erklärung
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Toluol und 1,2,4-Trichlorbenzol haben Verbote für das Inverkehrbringen nach Anhang XVII. Kaliumpermanganat gehört nicht dazu, es wird anders geregelt.
Weitere Fragen: REACH-Verordnung
- 26020Ein Händler importiert Fahrradreparatursets aus China. Was hat er aus chemikalienrechtlicher Sicht zu beachten?
- 26021Ein Händler importiert Thermosgefäße. Bei der Anlieferungskontrolle wird festgestellt, dass Abstandshalter aus Weißasbest (Chrysotil) verwendet wurden. Was ist richtig?
- 26022Farbabbeizer, welche Dichlormethan (DCM) in einer Konzentration von ≥ 0,1 Gew.-% enthalten,
- 26023Für welche der folgenden Gemische bzw. Stoffgruppen bestehen nach Anhang XVII der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] Verbote bzw. Beschränkungen für das Inverkehrbringen?
- 26024Existieren Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die Nickel enthalten?
- 26025Nach welcher Verordnung ist das Inverkehrbringen von bestimmten Gefahrstoffen verboten?