Frage 26020 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Ein Händler importiert Fahrradreparatursets aus China. Was hat er aus chemikalienrechtlicher Sicht zu beachten?
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Richtige Antworten zu Frage 26020
- A: Er muss die Einhaltung der Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften sicherstellen.
- B: Kleber mit einem Benzolgehalt von ≥ 0,1 % darf nicht in Verkehr gebracht werden.
Fundstelle: GefStoffV § 4; VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 5
Erklärung
Ein Händler muss die Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften einhalten. Kleber mit einem Benzolgehalt von mindestens 0,1 Prozent darf nicht in Verkehr gebracht werden, auch nicht in der Tube. Es gibt also Beschränkungen.
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