Frage 26020 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Ein Händler importiert Fahrradreparatursets aus China. Was hat er aus chemikalienrechtlicher Sicht zu beachten?

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Richtige Antworten zu Frage 26020

  • A: Er muss die Einhaltung der Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften sicherstellen.
  • B: Kleber mit einem Benzolgehalt von ≥ 0,1 % darf nicht in Verkehr gebracht werden.

Fundstelle: GefStoffV § 4; VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 5

Erklärung

Ein Händler muss die Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften einhalten. Kleber mit einem Benzolgehalt von mindestens 0,1 Prozent darf nicht in Verkehr gebracht werden, auch nicht in der Tube. Es gibt also Beschränkungen.

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