Frage 26022 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Farbabbeizer, welche Dichlormethan (DCM) in einer Konzentration von ≥ 0,1 Gew.-% enthalten,

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Richtige Antwort zu Frage 26022

  • B: dürfen nicht zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit oder gewerbliche Verwender in Verkehr gebracht werden.

Fundstelle: VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 59

Erklärung

Farbabbeizer mit mindestens 0,1 Gew.-% Dichlormethan dürfen weder an die breite Öffentlichkeit noch an gewerbliche Verwender abgegeben werden. Ein gutes Beratungsgespräch ändert daran nichts.

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