Frage 26022 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Farbabbeizer, welche Dichlormethan (DCM) in einer Konzentration von ≥ 0,1 Gew.-% enthalten,
Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuze alle richtigen an.
Du hast von Fragen richtig. Hier auf den Frageseiten merkt sich niemand, welche du falsch hattest. Der Trainer speichert deinen Stand und fragt die Fehler wieder ab, bis sie sitzen.
Oder gratis: die 10 Fragen, bei denen die meisten danebenliegen
Lösung anzeigen
Richtige Antwort zu Frage 26022
- B: dürfen nicht zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit oder gewerbliche Verwender in Verkehr gebracht werden.
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 59
Erklärung
Farbabbeizer mit mindestens 0,1 Gew.-% Dichlormethan dürfen weder an die breite Öffentlichkeit noch an gewerbliche Verwender abgegeben werden. Ein gutes Beratungsgespräch ändert daran nichts.
Weitere Fragen: REACH-Verordnung
- 26023Für welche der folgenden Gemische bzw. Stoffgruppen bestehen nach Anhang XVII der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] Verbote bzw. Beschränkungen für das Inverkehrbringen?
- 26024Existieren Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die Nickel enthalten?
- 26025Nach welcher Verordnung ist das Inverkehrbringen von bestimmten Gefahrstoffen verboten?
- 26001Für welche der nachfolgend aufgeführten gefährlichen Stoffe / Stoffgruppen enthält die REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] Beschränkungen für das Inverkehrbringen?
- 26002Kreuzen Sie den Gefahrstoff an, für den Verbote bzw. Beschränkungen nach Anhang XVII der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] für das Inverkehrbringen existieren.
- 26003Welches Produkt darf nach Anhang XVII der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] in Verkehr gebracht werden?