Frage 26021 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Ein Händler importiert Thermosgefäße. Bei der Anlieferungskontrolle wird festgestellt, dass Abstandshalter aus Weißasbest (Chrysotil) verwendet wurden. Was ist richtig?
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Richtige Antwort zu Frage 26021
- B: Die Thermosgefäße dürfen auf Grund des enthaltenen Chrysotil nicht in Verkehr gebracht werden.
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 6
Erklärung
Weil sie Chrysotil enthalten, dürfen die Thermosgefäße nicht in Verkehr gebracht werden. Dass das Füllgut den Asbest nicht berührt, ändert daran nichts. Eine Frist bis 2010 gilt dafür nicht.
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