Frage 27020 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Wie müssen asbesthaltige Erzeugnisse nach der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] zusätzlich gekennzeichnet werden?
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Richtige Antwort zu Frage 27020
- C: nach besonderen Vorschriften, unter anderem mit einem hellen „a" auf dunklem Grund
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Anl. 7
Erklärung
Asbesthaltige Erzeugnisse werden zusätzlich nach besonderen Vorschriften gekennzeichnet, unter anderem mit einem hellen a auf dunklem Grund. Das Totenkopf- oder Umweltpiktogramm ersetzt das nicht, und auch Erzeugnisse müssen gekennzeichnet werden.
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