Frage 27034 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Welche Aussage entspricht der Rangfolgeregelung für Gefahrenpiktogramme nach Art. 26 der CLP-Verordnung?
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Richtige Antworten zu Frage 27034
- A: Muss mit GHS06 gekennzeichnet werden, so erscheint GHS07 nicht.
- B: Muss mit GHS05 gekennzeichnet werden, so erscheint GHS07 für Haut- und Augenreizung nicht.
- C: Muss mit GHS08 für Sensibilisierung der Atemwege gekennzeichnet werden, so erscheint GHS07 für Sensibilisierung der Haut oder Haut- und Augenreizung nicht.
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 26 b); VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 26 c); VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 26 d)
Erklärung
Nach Art. 26 CLP gilt: Bei GHS06 entfällt GHS07. Bei GHS05 entfällt GHS07 für Haut- und Augenreizung. Bei GHS08 für Sensibilisierung der Atemwege entfällt GHS07 für Hautsensibilisierung oder Reizung. Es kommen nicht alle festgestellten Piktogramme aufs Etikett.
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