Frage 36001 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Holzschutzmittel, die Teeröle oder Bestandteile aus Teerölen enthalten, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn
Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuze alle richtigen an.
Du hast von Fragen richtig. Hier auf den Frageseiten merkt sich niemand, welche du falsch hattest. Der Trainer speichert deinen Stand und fragt die Fehler wieder ab, bis sie sitzen.
Oder gratis: die 10 Fragen, bei denen die meisten danebenliegen
Lösung anzeigen
Richtige Antwort zu Frage 36001
- C: sie zur Behandlung von Erzeugnissen aus Holz und Holzwerkstoffen in industriellen Anlagen dienen und sofern die Holzschutzmittel einen Massengehalt von weniger als 50 mg/kg Benzo[a]pyren und 3 % wasserlöslicher Phenole aufweisen.
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 31
Erklärung
Holzschutzmittel mit Teerölen dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie in industriellen Anlagen zur Behandlung von Holz und Holzwerkstoffen dienen und weniger als 50 mg/kg Benzo[a]pyren und 3 % wasserlösliche Phenole enthalten. Abgabe an Private, Schulen oder Spielplätze sind keine Ausnahmen.
Weitere Fragen: REACH bei Bioziden und Pflanzenschutzmitteln
- 36002Durch welche Verordnung wird das Inverkehrbringen von Holzschutzmitteln, die Teeröle oder Bestandteile aus Teerölen enthalten, mit bestimmten Ausnahmen verboten?
- 36003Für welchen nachfolgend aufgeführten gefährlichen Stoff regelt Anhang XVII der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] das Inverkehrbringen?
- 36004Antifoulingfarben dürfen im Allgemeinen nicht verwendet werden, wenn sie bestimmte verbotene Stoffe enthalten, wie z. B.
- 36005Welche zinnorganischen Verbindungen dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden?
- 36006Welcher nachfolgend aufgeführte Stoff darf abgesehen von bestimmten Ausnahmen nach Anhang XVII der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] nicht mehr in Verkehr gebracht werden?