Frage 36001 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Holzschutzmittel, die Teeröle oder Bestandteile aus Teerölen enthalten, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn

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Richtige Antwort zu Frage 36001

  • C: sie zur Behandlung von Erzeugnissen aus Holz und Holzwerkstoffen in industriellen Anlagen dienen und sofern die Holzschutzmittel einen Massengehalt von weniger als 50 mg/kg Benzo[a]pyren und 3 % wasserlöslicher Phenole aufweisen.

Fundstelle: VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 31

Erklärung

Holzschutzmittel mit Teerölen dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie in industriellen Anlagen zur Behandlung von Holz und Holzwerkstoffen dienen und weniger als 50 mg/kg Benzo[a]pyren und 3 % wasserlösliche Phenole enthalten. Abgabe an Private, Schulen oder Spielplätze sind keine Ausnahmen.

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