Frage 36003 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Für welchen nachfolgend aufgeführten gefährlichen Stoff regelt Anhang XVII der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] das Inverkehrbringen?
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Richtige Antworten zu Frage 36003
- A: Formaldehyd
- B: zinnorganische Verbindungen
- C: Arsenverbindungen
- D: Teeröle
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 28 und Nr. 77; VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 20; VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 19; VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 31
Erklärung
Anhang XVII der REACH-Verordnung beschränkt das Inverkehrbringen vieler gefährlicher Stoffe. Hier sind alle vier genannten dabei: Formaldehyd, zinnorganische Verbindungen, Arsenverbindungen und Teeröle. Merk dir: Dort stehen Herstellungs- und Verkaufsbeschränkungen.
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