Frage 36005 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Welche zinnorganischen Verbindungen dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden?
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Richtige Antworten zu Frage 36005
- A: zinnorganische Verbindungen für die Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich
- B: zinnorganische Verbindungen als Biozide (Antifoulingfarben) zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an allen Fahrzeugen unabhängig von ihrer Länge, die auf Seewasserstraßen eingesetzt werden
- C: zinnorganische Verbindungen als Biozide (Antifoulingfarben) zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Kästen, Schwimmern, Netzen oder anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 20
Erklärung
Verboten sind zinnorganische Verbindungen als Antifouling an allen Fahrzeugen auf Seewasserstraßen, an Geräten der Fisch- und Muschelzucht und zur Wasseraufbereitung im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich. Ein Verbot aller Zinnverbindungen gibt es dagegen nicht.
Weitere Fragen: REACH bei Bioziden und Pflanzenschutzmitteln
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