Frage 36006 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Welcher nachfolgend aufgeführte Stoff darf abgesehen von bestimmten Ausnahmen nach Anhang XVII der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] nicht mehr in Verkehr gebracht werden?
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Richtige Antworten zu Frage 36006
- A: Formaldehyd
- D: zinnorganische Verbindungen
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 28 und Nr. 77; VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 20
Erklärung
Nach Anhang XVII der REACH-Verordnung dürfen Formaldehyd und zinnorganische Verbindungen abgesehen von bestimmten Ausnahmen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. PVC und Wasserstoffperoxid stehen hier nicht auf der Verbotsliste.
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