Frage 36006 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Welcher nachfolgend aufgeführte Stoff darf abgesehen von bestimmten Ausnahmen nach Anhang XVII der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] nicht mehr in Verkehr gebracht werden?

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Richtige Antworten zu Frage 36006

  • A: Formaldehyd
  • D: zinnorganische Verbindungen

Fundstelle: VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 28 und Nr. 77; VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 20

Erklärung

Nach Anhang XVII der REACH-Verordnung dürfen Formaldehyd und zinnorganische Verbindungen abgesehen von bestimmten Ausnahmen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. PVC und Wasserstoffperoxid stehen hier nicht auf der Verbotsliste.

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