Frage 37005 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Welche Aussage zu Begasungen ist richtig?
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Richtige Antworten zu Frage 37005
- A: Wer Begasungen durchführen will, bedarf einer Erlaubnis.
- B: Eine Begasung muss spätestens eine Woche vor der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
- C: Für jede Begasung ist eine verantwortliche Person zu bestellen, die Inhaber eines Befähigungsscheins ist.
Fundstelle: GefStoffV § 15d Abs. 1; GefStoffV § 15d Abs. 3; GefStoffV § 15d Abs. 4
Erklärung
Wer begasen will, braucht eine Erlaubnis. Die Begasung muss spätestens eine Woche vorher bei der Behörde angezeigt werden. Außerdem braucht jede Begasung eine verantwortliche Person mit Befähigungsschein. Schiffe dürfen unter Auflagen begast werden, ein generelles Verbot gibt es nicht.
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