Frage 37006 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Welche Besonderheit gibt es bei Begasungen von Transporteinheiten?

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Richtige Antworten zu Frage 37006

  • B: Im Freien muss ein allseitiger Sicherheitsabstand von mindestens 10 Metern zu den benachbarten Gebäuden eingehalten werden.
  • C: Transporteinheiten sind von der verantwortlichen Person abzudichten, auf ihre Gasdichtheit zu prüfen sowie für die Dauer der Verwendung abzuschließen, zu verplomben und allseitig sichtbar mit einem Warnzeichen zu kennzeichnen.

Fundstelle: GefStoffV § 15d Abs. 7 Nr. 1; GefStoffV § 15d Abs. 7 Nr. 2

Erklärung

Transporteinheiten brauchen im Freien allseitig mindestens 10 Meter Abstand zu Nachbargebäuden. Die verantwortliche Person dichtet sie ab, prüft die Gasdichtheit, schließt sie ab, verplombt sie und kennzeichnet sie sichtbar mit einem Warnzeichen. Eine Erlaubnis ist trotzdem nötig.

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