Frage 37010 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Welche Aussage zur Biozid-Verordnung [VO (EU) Nr. 528/2012] ist richtig?

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Richtige Antworten zu Frage 37010

  • A: Lebens- oder Futtermittel, die als Repellentien oder Lockmittel verwendet werden, unterliegen nicht der Biozid-Verordnung.
  • B: Behandelte Waren mit einer primären Biozidfunktion gelten als Biozidprodukt.
  • C: Zulassungen werden für Biozidprodukte oder Biozidproduktfamilien erteilt.
  • D: „Bereitstellung auf dem Markt“ ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Biozidprodukts oder einer behandelten Ware zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.

Fundstelle: VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 2 (5)a) i.V.m. Art. 3 (1) u); VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 3 (1) a); VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 3 (1) m) n) o); VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 3 (1) i)

Erklärung

Alle vier Aussagen stimmen. Lebens- oder Futtermittel als Lockmittel oder Repellentien fallen nicht darunter. Behandelte Waren mit primärer Biozidfunktion gelten als Biozidprodukt. Zulassungen gibt es für Produkte oder Produktfamilien. Bereitstellung meint jede Abgabe im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, auch unentgeltlich.

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