Frage 37008 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Wie ist Aluminiumphosphid nach der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2088] zu kennzeichnen? Beachten Sie den beigefügten Auszug aus Anhang VI der CLP-Verordnung
Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuze alle richtigen an.
Du hast von Fragen richtig. Hier auf den Frageseiten merkt sich niemand, welche du falsch hattest. Der Trainer speichert deinen Stand und fragt die Fehler wieder ab, bis sie sitzen.
Oder gratis: die 10 Fragen, bei denen die meisten danebenliegen
Lösung anzeigen
Richtige Antworten zu Frage 37008
- A: mit den Piktogrammen GHS02, GHS06, GHS09
- B: mit dem Signalwort „Gefahr“
- C: u. a. mit den H-Sätzen „Giftig bei Hautkontakt“ und „Lebensgefahr bei Verschlucken“
- D: u. a. mit den H-Sätzen 260, 330 und 400
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1272/2008 Anh. VI Tab. 3
Erklärung
Aluminiumphosphid trägt die Piktogramme GHS02, GHS06 und GHS09, also entzündbar, giftig und umweltgefährlich. Dazu kommen das Signalwort Gefahr und H-Sätze wie giftig bei Hautkontakt und Lebensgefahr bei Verschlucken, unter anderem H260, H330 und H400. Alle vier Angaben passen.
Weitere Fragen: Biozid- und Pflanzenschutzrecht
- 37009Wo findet man Vorschriften zur Einstufung oder Kennzeichnung von Biozidprodukten?
- 37010Welche Aussage zur Biozid-Verordnung [VO (EU) Nr. 528/2012] ist richtig?
- 37011Was ist ein Biozidprodukt im Sinne der Biozid-Verordnung [VO (EU) Nr. 528/2012]?
- 37012Welche Aussage zur Werbung für Biozidprodukte ist richtig?
- 37013Was gilt für die Bereitstellung auf dem Markt bzw. die Verwendung von mit Biozidprodukten behandelten Waren?
- 37014Für welche Biozidprodukte stellt die Gefahrstoffverordnung besondere Anforderungen an die Verwendung? Biozidprodukte, die eingestuft sind als: