Frage 37012 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Welche Aussage zur Werbung für Biozidprodukte ist richtig?
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Richtige Antworten zu Frage 37012
- A: Werbung ist ein Mittel zur Förderung des Verkaufs oder der Verwendung von Biozidprodukten durch gedruckte, elektronische oder andere Medien.
- C: Werbeangaben wie „natürlich“, „umweltfreundlich“ oder „tierfreundlich“ sind nicht erlaubt.
- D: Jeder Werbung für Biozidprodukte muss folgender Hinweis hinzugefügt werden: “Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“
Fundstelle: VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 3 (1) y); VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 72 (3); VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 72 (1)
Erklärung
Werbung ist jede Förderung von Verkauf oder Verwendung über Medien. Sie muss den Hinweis tragen: Biozidprodukte vorsichtig verwenden, vor Gebrauch Etikett und Produktinformationen lesen. Angaben wie natürlich, umweltfreundlich oder tierfreundlich sind nicht erlaubt. Eine Unionszulassung ist keine Voraussetzung für Werbung.
Weitere Fragen: Biozid- und Pflanzenschutzrecht
- 37013Was gilt für die Bereitstellung auf dem Markt bzw. die Verwendung von mit Biozidprodukten behandelten Waren?
- 37014Für welche Biozidprodukte stellt die Gefahrstoffverordnung besondere Anforderungen an die Verwendung? Biozidprodukte, die eingestuft sind als:
- 37015Welche Rechtsvorschrift gilt für die Kennzeichnung von Holzschutzmitteln?
- 37016Welche Angabe schreibt das Biozidprodukte-Recht für die Kennzeichnung von Desinfektionsmitteln vor?
- 37017Welche zusätzliche Kennzeichnungsvorschrift besteht nach Biozidprodukte-Recht für Holzschutzmittel, die bereits über eine Zulassung verfügen?
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