Frage 37013 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Was gilt für die Bereitstellung auf dem Markt bzw. die Verwendung von mit Biozidprodukten behandelten Waren?

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Richtige Antworten zu Frage 37013

  • B: Der Lieferant einer behandelten Ware stellt auf Antrag eines Verbrauchers binnen 45 Tagen kostenlos Informationen über die biozide Behandlung der behandelten Ware zur Verfügung.
  • D: Das Inverkehrbringen von behandelten Waren, die mit nicht genehmigten Wirkstoffen behandelt wurden, ist verboten.

Fundstelle: VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 58 Abs. 5; VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 58 Abs. 2

Erklärung

Behandelte Waren dürfen verkauft werden, aber nicht, wenn sie mit nicht genehmigten Wirkstoffen behandelt wurden. Verbraucher können beim Lieferanten Informationen über die biozide Behandlung verlangen, die er binnen 45 Tagen kostenlos liefern muss. Ein pauschales Verkaufsverbot gibt es nicht.

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