Frage 37014 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Für welche Biozidprodukte stellt die Gefahrstoffverordnung besondere Anforderungen an die Verwendung? Biozidprodukte, die eingestuft sind als:
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Richtige Antworten zu Frage 37014
- A: akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3
- C: spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE
Fundstelle: GefStoffV § 15c
Erklärung
Besondere Anforderungen an die Verwendung gelten für Biozidprodukte, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 oder als spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 eingestuft sind. Hautsensibilisierend 1B oder akut gewässergefährdend Kategorie 1 lösen diese Anforderungen nicht aus.
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