Frage 37014 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Für welche Biozidprodukte stellt die Gefahrstoffverordnung besondere Anforderungen an die Verwendung? Biozidprodukte, die eingestuft sind als:

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Richtige Antworten zu Frage 37014

  • A: akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3
  • C: spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE

Fundstelle: GefStoffV § 15c

Erklärung

Besondere Anforderungen an die Verwendung gelten für Biozidprodukte, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 oder als spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 eingestuft sind. Hautsensibilisierend 1B oder akut gewässergefährdend Kategorie 1 lösen diese Anforderungen nicht aus.

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