Frage 37059 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Welche der nachstehenden Angaben zur Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln sind beim Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland rechtsverbindlich vorgeschrieben?
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Richtige Antworten zu Frage 37059
- A: Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels und Zulassungsnummer
- B: Herstellungsdatum
- C: Name und Anschrift des Herstellers / Vertreibers / Einführers
- D: Verfallsdatum bei Pflanzenschutzmitteln mit begrenzter Haltbarkeit
Fundstelle: PflSchG § 31; VO (EU) Nr. 547/2011 Anh. I
Erklärung
Vorgeschrieben sind Bezeichnung und Zulassungsnummer, das Herstellungsdatum, Name und Anschrift von Hersteller, Vertreiber oder Einführer sowie das Verfallsdatum bei begrenzter Haltbarkeit. Alle vier Angaben stimmen.
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