Frage 37059 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Welche der nachstehenden Angaben zur Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln sind beim Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland rechtsverbindlich vorgeschrieben?

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Richtige Antworten zu Frage 37059

  • A: Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels und Zulassungsnummer
  • B: Herstellungsdatum
  • C: Name und Anschrift des Herstellers / Vertreibers / Einführers
  • D: Verfallsdatum bei Pflanzenschutzmitteln mit begrenzter Haltbarkeit

Fundstelle: PflSchG § 31; VO (EU) Nr. 547/2011 Anh. I

Erklärung

Vorgeschrieben sind Bezeichnung und Zulassungsnummer, das Herstellungsdatum, Name und Anschrift von Hersteller, Vertreiber oder Einführer sowie das Verfallsdatum bei begrenzter Haltbarkeit. Alle vier Angaben stimmen.

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