Frage 11013 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Welche Personen bzw. Personenvereinigungen sind „Hersteller" bzw. „Einführer" im Sinne des Chemikaliengesetzes?
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Richtige Antworten zu Frage 11013
- A: jede natürliche Person, die einen Stoff herstellt
- B: jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die ein Gemisch oder ein Erzeugnis herstellt
- D: jede natürliche Person, die ein Erzeugnis in den Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes verbringt
Fundstelle: ChemG § 3 Nr. 7 und 8
Erklärung
Hersteller oder Einführer kann jede natürliche oder juristische Person oder nicht rechtsfähige Personenvereinigung sein, die einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis herstellt oder einführt. Wer nur Transit unter zollamtlicher Überwachung ohne Be- oder Verarbeitung durchführt, zählt nicht dazu.
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