Frage 12064 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Welche Pflichtverletzung der chemikalienrechtlichen Vorschriften begeht ein Baumarkt, der ein Produkt für jedermann zugänglich anbietet, wobei nur auf dem Beipackzettel über die Gefährlichkeit des Gemisches (Flamme und Totenkopf) informiert wird? Es handelt sich um einen Verstoß gegen die / das
Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuze alle richtigen an.
Du hast von Fragen richtig. Hier auf den Frageseiten merkt sich niemand, welche du falsch hattest. Der Trainer speichert deinen Stand und fragt die Fehler wieder ab, bis sie sitzen.
Oder gratis: die 10 Fragen, bei denen die meisten danebenliegen
Lösung anzeigen
Richtige Antworten zu Frage 12064
- A: Kennzeichnungspflicht.
- C: Identitätsfeststellung und Dokumentation.
- D: Selbstbedienungsverbot.
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 4; ChemVerbotsV § 9; ChemVerbotsV § 8 (4)
Erklärung
Wenn nur auf dem Beipackzettel vor der Gefahr gewarnt wird, verstößt der Baumarkt gegen die Kennzeichnungspflicht, gegen das Selbstbedienungsverbot und gegen die Pflicht zur Identitätsfeststellung und Dokumentation. Eine Anzeigepflicht ist hier nicht das Problem.
Weitere Fragen: Chemikalien-Verbotsverordnung
- 12065Welche der nachstehend aufgeführten Gemische und Produktgruppen dürfen im Einzelhandel nicht in Selbstbedienung verkauft werden?
- 12066Welche der nachfolgend aufgeführten Stoffe bzw. Gemische dürfen an den privaten Endverbraucher weder durch Automaten noch sonst frei zugänglich in Verkehr gebracht werden? Beachten Sie den beigefügten Auszug aus Anhang VI der CLP-Verordnung
- 12067Für Stoffe oder Gemische mit welchem Piktogramm besteht im Einzelhandel (von Ausnahmen abgesehen) Selbstbedienungsverbot?
- 12068Welche Stoffe und Gemische dürfen im Einzelhandel weder durch Automaten noch durch andere Formen der Selbstbedienung in Verkehr gebracht werden?
- 12069Bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische dürfen nicht zur Selbstbedienung angeboten werden. Dies gilt für
- 12070Welche Stoffe und Gemische dürfen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung nicht in Selbstbedienung abgegeben werden (von Ausnahmen abgesehen)?