Frage 12064 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Welche Pflichtverletzung der chemikalienrechtlichen Vorschriften begeht ein Baumarkt, der ein Produkt für jedermann zugänglich anbietet, wobei nur auf dem Beipackzettel über die Gefährlichkeit des Gemisches (Flamme und Totenkopf) informiert wird? Es handelt sich um einen Verstoß gegen die / das

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Richtige Antworten zu Frage 12064

  • A: Kennzeichnungspflicht.
  • C: Identitätsfeststellung und Dokumentation.
  • D: Selbstbedienungsverbot.

Fundstelle: VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 4; ChemVerbotsV § 9; ChemVerbotsV § 8 (4)

Erklärung

Wenn nur auf dem Beipackzettel vor der Gefahr gewarnt wird, verstößt der Baumarkt gegen die Kennzeichnungspflicht, gegen das Selbstbedienungsverbot und gegen die Pflicht zur Identitätsfeststellung und Dokumentation. Eine Anzeigepflicht ist hier nicht das Problem.

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