Frage 12077 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Ein Unternehmen hat vier Betriebsstätten. Das Unternehmen gibt in jeder Betriebsstätte Stoffe und Gemische, die mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) gekennzeichnet sind, ausschließlich an Wiederverkäufer und berufsmäßige Verwender ab. Wie kann das Unternehmen den Vorschriften der Chemikalien-Verbotsverordnung entsprechen?

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Richtige Antworten zu Frage 12077

  • A: Mit vier Personen mit Sachkunde, in jeder Betriebsstätte eine Person.
  • B: Mit einer Person mit Sachkunde in einer Betriebsstätte, je 1 Beauftragter in den 3 übrigen Betriebsstätten.
  • D: In jeder Betriebsstätte ein Beauftragter. Eine sachkundige Person ist zu benennen.

Fundstelle: ChemVerbotsV § 7 (2) und § 8 (2)

Erklärung

Bei Abgabe nur an Wiederverkäufer und berufsmäßige Verwender geht es auf drei Wegen: vier Sachkundige, einer pro Standort. Oder ein Sachkundiger plus drei Beauftragte. Oder ein Beauftragter je Standort mit einer benannten sachkundigen Person. Telefonische Verfügbarkeit reicht nicht.

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