Frage 12078 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Ein Handelsunternehmen mit vier Betriebsstätten gibt erstmalig in jeder Betriebsstätte Stoffe und Gemische, die mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) gekennzeichnet sind, an berufsmäßige Verwender ab. Was ist zu beachten?

Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuze alle richtigen an.

Lösung anzeigen

Richtige Antworten zu Frage 12078

  • B: Das Unternehmen muss die Tätigkeit anzeigen.
  • D: Eine Person mit Sachkunde ist vom Unternehmen zu benennen und jeweils ein Beauftragter in jeder Betriebsstätte sind ausreichend.

Fundstelle: ChemVerbotsV § 7 (2); ChemVerbotsV § 7 (2) und § 8 (2)

Erklärung

Das Unternehmen muss die Tätigkeit anzeigen. Eine Erlaubnis ist hier nicht nötig, weil nur berufsmäßige Verwender beliefert werden. Es benennt eine sachkundige Person, und in jeder Betriebsstätte reicht jeweils ein Beauftragter.

Weiter zu Frage ›