Frage 12078 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Ein Handelsunternehmen mit vier Betriebsstätten gibt erstmalig in jeder Betriebsstätte Stoffe und Gemische, die mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) gekennzeichnet sind, an berufsmäßige Verwender ab. Was ist zu beachten?
Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuze alle richtigen an.
Du hast von Fragen richtig. Hier auf den Frageseiten merkt sich niemand, welche du falsch hattest. Der Trainer speichert deinen Stand und fragt die Fehler wieder ab, bis sie sitzen.
Oder gratis: die 10 Fragen, bei denen die meisten danebenliegen
Lösung anzeigen
Richtige Antworten zu Frage 12078
- B: Das Unternehmen muss die Tätigkeit anzeigen.
- D: Eine Person mit Sachkunde ist vom Unternehmen zu benennen und jeweils ein Beauftragter in jeder Betriebsstätte sind ausreichend.
Fundstelle: ChemVerbotsV § 7 (2); ChemVerbotsV § 7 (2) und § 8 (2)
Erklärung
Das Unternehmen muss die Tätigkeit anzeigen. Eine Erlaubnis ist hier nicht nötig, weil nur berufsmäßige Verwender beliefert werden. Es benennt eine sachkundige Person, und in jeder Betriebsstätte reicht jeweils ein Beauftragter.
Weitere Fragen: Chemikalien-Verbotsverordnung
- 12079Worüber muss ein Verkäufer einen Kunden unterrichten, wenn er Testbenzin abgibt, das mit dem Gefahrenhinweis H372 gekennzeichnet ist?
- 12080Wer darf mit den Gefahrenhinweisen H370 oder H372 gekennzeichnete Stoffe bzw. Gemische im Einzelhandel abgeben?
- 12081Welche Aussage ist für das Inverkehrbringen von Gemischen, die Lösemittelnaphtha enthalten und mit dem Gefahrenhinweis H372 gekennzeichnet sind, richtig?
- 12082Welche Stoffe und Gemische dürfen im Versandhandel nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden?
- 12001Auf der Grundlage von Regelungen welches der folgenden Gesetze wurde die Chemikalien-Verbotsverordnung erlassen?
- 12002Die Chemikalien-Verbotsverordnung regelt das Inverkehrbringen von