Frage 13007 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Die Gefahrstoffverordnung regelt
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Richtige Antworten zu Frage 13007
- B: Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen.
- C: die Pflicht des Arbeitgebers, jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung von Beschäftigten geführt haben, der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
- D: Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
Fundstelle: GefStoffV §16; GefStoffV § 18; GefStoffV Abschn. 3 und 4
Erklärung
Sie regelt Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und die Pflicht des Arbeitgebers, Unfälle und Störungen mit ernster Gesundheitsschädigung unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Den Inhalt des Sicherheitsdatenblatts regelt sie nicht.
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