Frage 13010 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Wer muss einen gefährlichen Stoff, der nicht im Anhang VI der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] enthalten ist, einstufen?
Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuze alle richtigen an.
Du hast von Fragen richtig. Hier auf den Frageseiten merkt sich niemand, welche du falsch hattest. Der Trainer speichert deinen Stand und fragt die Fehler wieder ab, bis sie sitzen.
Oder gratis: die 10 Fragen, bei denen die meisten danebenliegen
Lösung anzeigen
Richtige Antworten zu Frage 13010
- A: der Hersteller
- B: der Importeur
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 1 (1) b) i) und Art. 4 (1)
Erklärung
Steht ein gefährlicher Stoff nicht im Anhang VI der CLP-Verordnung, müssen Hersteller und Importeur ihn selbst einstufen. Weder die BAuA noch die Chemikalienagentur ECHA nehmen ihnen das ab.
Weitere Fragen: Gefahrstoffverordnung
- 13011In welcher der nachfolgend genannten Vorschrift finden Sie Angaben, ob ein Stoff bereits als karzinogen (krebserzeugend) eingestuft ist?
- 13012Folgende Aussage zur Einstufung von gefährlichen Stoffen ist richtig:
- 13013An wen richten sich die Grundpflichten zur Kennzeichnung gefährlicher Stoffe?
- 13014An wen richten sich die Grundpflichten zur Einstufung gefährlicher Stoffe?
- 13015Was gehört zu den allgemeinen Schutzmaßnahmen nach der Gefahrstoffverordnung, die der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu ergreifen hat?
- 13016Welche Eigenschaft eines gefährlichen Stoffes bezeichnet eine Gefahrenklasse nach § 3 Gefahrstoffverordnung?