Frage 13009 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Die Regelungen der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] für die Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische gelten für
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Richtige Antworten zu Frage 13009
- A: Holzschutzmittel.
- B: Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes.
- C: Farben und Lacke.
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 1
Erklärung
Die CLP-Regeln gelten für Holzschutzmittel, für Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes sowie für Farben und Lacke. Radioaktive Stoffe sind davon ausgenommen, dafür gibt es eigene Vorschriften.
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