Frage 13013 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
An wen richten sich die Grundpflichten zur Kennzeichnung gefährlicher Stoffe?
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Richtige Antworten zu Frage 13013
- A: an den erstmaligen Inverkehrbringer (Hersteller, Importeur)
- B: an den Händler (auch Einzelhändler)
Fundstelle: GefStoffV § 4 i.V.m. VO (EG) Nr. 1272/2008 Art.1(1) b) ii) und Art.4 (4); GefStoffV § 4 i.V.m. VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 1 (1) b) ii) und Art. 2 Nr. 20 und Art. 4 (4)
Erklärung
Die Kennzeichnungspflichten richten sich an den erstmaligen Inverkehrbringer, also Hersteller und Importeur, und auch an den Händler, auch den Einzelhändler. Arbeitgeber als Abnehmer und Arbeitnehmer sind hier nicht gemeint.
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