Frage 13016 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Welche Eigenschaft eines gefährlichen Stoffes bezeichnet eine Gefahrenklasse nach § 3 Gefahrstoffverordnung?
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Richtige Antworten zu Frage 13016
- A: Keimzellmutagenität
- B: Reproduktionstoxizität
Fundstelle: GefStoffV § 3
Erklärung
Keimzellmutagenität und Reproduktionstoxizität sind Gefahrenklassen nach § 3 Gefahrstoffverordnung. Extreme Infektiosität und Radioaktivität sind dort dagegen keine Gefahrenklassen, auch wenn sie gefährlich klingen.
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