Frage 13018 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Nach welchen Gesichtspunkten hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?

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Richtige Antworten zu Frage 13018

  • A: nach gefährlichen Eigenschaften der Stoffe
  • B: nach Informationen des Lieferanten
  • C: nach Art und Ausmaß der Exposition
  • D: nach den Arbeitsbedingungen

Fundstelle: GefStoffV § 6 (1) Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5

Erklärung

Der Arbeitgeber beurteilt nach den gefährlichen Eigenschaften der Stoffe, nach den Informationen des Lieferanten, nach Art und Ausmaß der Exposition und nach den Arbeitsbedingungen. Alle vier Punkte gehören dazu.

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