Frage 13018 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Nach welchen Gesichtspunkten hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?
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Richtige Antworten zu Frage 13018
- A: nach gefährlichen Eigenschaften der Stoffe
- B: nach Informationen des Lieferanten
- C: nach Art und Ausmaß der Exposition
- D: nach den Arbeitsbedingungen
Fundstelle: GefStoffV § 6 (1) Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5
Erklärung
Der Arbeitgeber beurteilt nach den gefährlichen Eigenschaften der Stoffe, nach den Informationen des Lieferanten, nach Art und Ausmaß der Exposition und nach den Arbeitsbedingungen. Alle vier Punkte gehören dazu.
Weitere Fragen: Gefahrstoffverordnung
- 13019Welche Gesichtspunkte hat der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen?
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- 13021Als gefährlich sind Stoffe und Gemische anzusehen, die folgendem Kriterium entsprechen:
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