Frage 13020 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Welche Aussage zur Gefährdungsbeurteilung ist richtig? Der Arbeitgeber

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Richtige Antworten zu Frage 13020

  • A: hat die Wirksamkeit der zu treffenden Schutzmaßnahmen zu beurteilen.
  • B: hat Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu ziehen.
  • C: darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung und dem Treffen der Schutzmaßnahmen aufnehmen lassen.
  • D: hat die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

Fundstelle: GefStoffV § 6 (1) Nr. 7; GefStoffV § 6 (1) Nr. 8; GefStoffV § 7 (1); GefStoffV § 6 (8)

Erklärung

Der Arbeitgeber beurteilt die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, zieht Schlüsse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und dokumentiert alles. Eine Tätigkeit darf erst beginnen, wenn die Beurteilung erfolgt ist und die Schutzmaßnahmen getroffen sind.

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