Frage 13040 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Welche Anforderung gilt für die Ausführung der Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden?
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Richtige Antworten zu Frage 13040
- A: Die Kennzeichnung muss in deutscher Sprache erfolgen.
- B: Im Falle von Mehrfachverpackungen muss jede Verpackung gekennzeichnet sein.
- C: Für die Außenverpackung (Versandverpackung) genügt bei Mehrfachverpackungen die Kennzeichnung nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter.
Fundstelle: GefStoffV § 4 (3) undVO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 17 (2); VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 33
Erklärung
Die Kennzeichnung muss in deutscher Sprache erfolgen. Jede Verpackung einer Mehrfachverpackung muss gekennzeichnet sein, für die Außenverpackung genügt die Kennzeichnung nach den Beförderungsvorschriften. Eine feste Mindestgröße von 3 cm² gilt nicht.
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