Frage 13041 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Welche der aufgeführten Angaben muss als Kennzeichnung für gefährliche Stoffe gemäß der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] angegeben werden?
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Richtige Antworten zu Frage 13041
- A: Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten
- C: Produktidentifikatoren gemäß Artikel 18
- D: Gefahrenpiktogramme gemäß Artikel 19 (wo zutreffend)
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 17
Erklärung
Pflicht sind Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten, die Produktidentifikatoren nach Artikel 18 und die Gefahrenpiktogramme nach Artikel 19, wo zutreffend. Eine Internetadresse ist nicht verlangt.
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