Frage 14009 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Welche Verordnung trifft nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Inhalt und Form von Mitteilungen an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), wenn ein Hersteller oder Einführer bestimmte Gemische oder ein Biozidprodukt in Verkehr bringt und diese Angaben nach § 16e des Chemikaliengesetzes abzugeben hat?

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Richtige Antwort zu Frage 14009

  • C: Giftinformationsverordnung

Fundstelle: ChemGiftInfoV §1

Erklärung

Die Giftinformationsverordnung legt fest, wie Hersteller oder Einführer bestimmte Gemische oder Biozidprodukte beim Bundesinstitut für Risikobewertung melden. Grundlage ist § 16e des Chemikaliengesetzes. Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung und Chemikalien-Verbotsverordnung regeln das nicht.

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