Frage 14010 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Die Gewerbeordnung regelt auch das Reisegewerbe. Nach § 56 dürfen im Reisegewerbe

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Richtige Antwort zu Frage 14010

  • A: Gifte und gifthaltige Waren nicht vertrieben werden.

Fundstelle: GewO § 56 (1) Nr. 1b

Erklärung

Nach § 56 der Gewerbeordnung dürfen im Reisegewerbe Gifte und gifthaltige Waren nicht vertrieben werden. Weder eine Reisegewerbekarte noch eine besondere Ausbildung ändern das. Auch Ausnahmen gibt es in dieser Frage nicht.

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