Frage 14012 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

An eine Verpackung, die ein Gemisch enthält, das u.a. als akut toxisch (Kategorien 1 bis 3) oder hautätzend (Kategorien 1) eingestuft ist, und die an die breite Öffentlichkeit verkauft werden soll, werden nach der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] bestimmte Anforderungen gestellt. Die Verpackung muss

Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuze alle richtigen an.

Lösung anzeigen

Richtige Antworten zu Frage 14012

  • A: mit genormtem kindergesichertem Verschluss und tastbaren Gefahrenhinweis versehen sein.
  • D: von Form oder Design so gestaltet sein, dass bei Kindern keine Neugier geweckt wird und eine Irreführung des Verbrauchers ausgeschlossen ist.

Fundstelle: VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 35 (2) i.V.m. Anh. II Teil 3.

Erklärung

Für Gemische mit akuter Toxizität der Kategorien 1 bis 3 oder hautätzender Wirkung der Kategorie 1 für die Öffentlichkeit gilt nach CLP: kindergesicherter Verschluss und tastbarer Gefahrenhinweis. Form und Design dürfen Kinder nicht neugierig machen oder den Verbraucher täuschen. Warnsignal oder rote Schrift sind nicht verlangt.

Weiter zu Frage ›