Frage 17019 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Ein Händler bietet über eine Internetplattform Bleilot mit der Legierung Sn60Pb40 für den Verkauf an die breite Öffentlichkeit an. Was ist richtig?
Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuze alle richtigen an.
Du hast von Fragen richtig. Hier auf den Frageseiten merkt sich niemand, welche du falsch hattest. Der Trainer speichert deinen Stand und fragt die Fehler wieder ab, bis sie sitzen.
Oder gratis: die 10 Fragen, bei denen die meisten danebenliegen
Lösung anzeigen
Richtige Antworten zu Frage 17019
- B: Lote mit einer Blei-Konzentration ≥ 0,3 % dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden.
- D: Der Händler begeht eine Straftat.
Fundstelle: VO (E) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 30 i.V.m. VO (EG) Nr. 1272/2008 Anh. VI Teil 3; ChemSanktionsV § 5 Nr. 20
Erklärung
Lote mit einer Blei-Konzentration ab 0,3 Prozent dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden. Sn60Pb40 hat viel mehr Blei. Wer es trotzdem anbietet, begeht eine Straftat, nicht nur eine Ordnungswidrigkeit. Beschränkungen gibt es also sehr wohl.
Weitere Fragen: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
- 17020In einem Einzelhandelsunternehmen wird Rattengift mit dem Wirkstoff Bromadiolon mit einer Konzentration von 0,005% angeboten. Was trifft zu?
- 17021Ein gemeldetes Biozidprodukt wird im Versandhandel angeboten. Es fehlt die Angabe der Registriernummer im Onlineangebot. Der Shopbetreiber
- 17022Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der ChemBiozidDV begeht, wer folgende Biozidprodukte in der Selbstbedienung anbietet:
- 17023Ein Händler gibt ein zugelassenes Rattengift an eine Privatperson ab. Auf dem Umkarton steht: „Nur für berufsmäßige Verwender“. Im Zulassungsbescheid des Biozidproduktes steht „Die Verwendung darf nur durch berufsmäßige Verwender mit Sachkunde nach Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV)“ erfolgen. Ist der Verkauf rechtmäßig?
- 17024Bei welchen Handlungen handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der ChemBiozidDV?
- 17025Ein Verkäufer besitzt die umfassende Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV und gibt ein zur Verwendung durch die breite Öffentlichkeit zugelassenes Insektizid an eine Privatperson ab. Ist der Verkauf rechtmäßig im Sinne der ChemBiozidDV?