Frage 17016 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Sie bekommen von einem Großhändler das Angebot, ein Nickel-Schmuckset bestehend aus Halsketten, Armbändern und Ketten zu ordern. Ihnen ist bekannt, dass die Nickelabgabe der angebotenen Erzeugnisse den in Anhang XVII der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] festgelegten Migrationswert (0,5 µg/cm2/Woche) übersteigt. Welche Aussage ist richtig?
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Richtige Antworten zu Frage 17016
- A: Die Schmuckgegenstände dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
- C: Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen Beschränkungsbestimmungen des Anhang XVII der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Fundstelle: ChemSanktionsV § 5 Nr. 19 i.V.m. VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 27
Erklärung
Schmuck, der den Nickel-Migrationswert von 0,5 µg/cm² pro Woche übersteigt, darf nicht in Verkehr gebracht werden. Verstöße gegen Anhang XVII der REACH-Verordnung können mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Nur eine Ordnungswidrigkeit ist es nicht.
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