Frage 17017 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV

Sie wollen als Einzelhändler Fahrradreparatursets verkaufen. Worauf müssen Sie bei der Auswahl des Klebers aus chemikalienrechtlicher Sicht achten?

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Richtige Antworten zu Frage 17017

  • B: Kleber mit einem Benzolgehalt von ≥ 0,1 Gew.-% dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
  • C: Das Inverkehrbringen von Klebern mit einem Benzolgehalt von ≥ 0,1 Gew.-% kann als Straftat verfolgt und mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Fundstelle: ChemSanktionsV § 5 Nr. 5 i.V.m. VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 5

Erklärung

Kleber mit einem Benzolgehalt von 0,1 Gewichtsprozent oder mehr dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Das kann sogar als Straftat verfolgt werden, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Geruch oder Packungsgröße sind nicht chemikalienrechtlich entscheidend.

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